Die aussagepsychologische Begutachtung bezieht sich auf die Frage, ob ein Zeuge oder eine Zeugin, das, was er oder sie im spezifischen Fall berichtet, tatsächlich erlebt hat oder aber die Aussage auch anders zu erklären wäre (z. B. durch vorsätzliche Täuschung, suggestive oder autosuggestive Einflüsse). Der Begutachtungsprozess orientiert sich dabei an den im BGH Urteil vom 30.07.1999 (1 StR 618/98) festgelegten Richtlinien und aktuellen wissenschaftlichen Standards der aussagepsychologischen Begutachtung. In der Regel werden die folgenden diagnostischen Methoden angewandt, um hypothesengeleitet den Erlebnisbezug einer Zeugenaussage zu überprüfen: